Definition
Zusatzstoffe sind Stoffe, die Lebensmitteln aus technischen Gründen zugesetzt werden, etwa für Haltbarkeit oder Konsistenz. In der EU sind rund 320 zugelassen, für Bio-Lebensmittel nur ein kleiner Teil davon – laut Verbraucherzentrale gut 50.
Was sind Zusatzstoffe und E-Nummern?
Zusatzstoffe verändern etwa Geschmack, Konsistenz, Aussehen oder Haltbarkeit eines verarbeiteten Lebensmittels. Anders als normale Zutaten brauchen sie eine Zulassung. Das „E“ steht für Europa. In der Zutatenliste muss der Zusatzstoff mit Namen oder E-Nummer stehen, meist zusammen mit seiner Funktion, etwa „Säuerungsmittel: Citronensäure“. Zusatzstoffe stehen oft am Ende der Zutatenliste, denn Zutaten unter 2 % dürfen in beliebiger Reihenfolge genannt werden.
Welche Zusatzstoffe sind bei Bio erlaubt?
Bio-Lebensmittel dürfen nur Zusatzstoffe enthalten, die in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 stehen – oft mit engen Bedingungen, die zusätzlich zu den allgemeinen EU-Zulassungsregeln gelten. Beispiele:
- E 330 Citronensäure und E 300 Ascorbinsäure (Vitamin C) bei pflanzlichen Lebensmitteln
- E 440(i) Pektin (nicht amidiert) für pflanzliche Lebensmittel und Milcherzeugnisse
- E 220 Schwefeldioxid nur für Obstwein (nicht aus Trauben) und Met, höchstens 100 mg pro Liter
- E 250 Natriumnitrit nur für Fleischerzeugnisse, wenn es nachweislich keine technische Alternative gibt, und in geringerer Menge
Manche Stoffe, etwa Lecithine oder Johannisbrotkernmehl, müssen selbst aus Bio-Produktion stammen. Künstliche Süßstoffe, synthetische Farbstoffe und Geschmacksverstärker wie Glutamat stehen nicht auf der Liste.
Was heißt das beim Einkauf?
Ein Blick in die Zutatenliste lohnt sich trotzdem: Auch Bio-Produkte können Zusatzstoffe enthalten. Verbände wie Demeter erlauben noch weniger. Und viele Bio-Produkte brauchen gar keine – ein Direktsaft etwa besteht nur aus gepresstem Obst. Woran du Bio erkennst, zeigt das EU-Bio-Logo.
Quellen: Verbraucherzentrale Hamburg – Zusatzstoffe (2026), Durchführungs-VO (EU) 2021/1165, Anhang V, Durchführungs-VO (EU) 2021/1165, konsolidiert (AMA) (Stand: Oktober 2026)